Satzung

SIEMENS TENNIS-KLUB BLAU-GOLD 1913 E.V.

Satzung
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
SIEMENS TENNIS-KLUB BLAU-GOLD 1913 E. V.

und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Als Gründungstag gilt der 18. Juli 1913. Der Verein ist Mitglied des Tennisverbandes Berlin- Brandenburg (TVBB).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit

  1. 1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch planmäßige Pflege, Förderung und Ausübung des Tennissports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    1. a)  einen regelmäßigen Trainingsbetrieb;

    2. b)  die Förderung sportlicher Übungen in allen Altersstufen aller Geschlechter;

    3. c)  die Teilnahme der Mitglieder an Wettkämpfen und Turnieren;

    4. d)  Beteiligung an Verbandsspielen und auswärtigen Turnieren;

    5. e)  die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;

    6. f)  die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;

    7. g)  die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den V erein genutzten

      Gegenstände.

  2. 2)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. 3)  Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  4. 4)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  5. 5)  Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

  6. 6)  Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.

  7. 7)  Der Verein tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere den Nationalen Anti-Doping-Code der NADA (NADA-Code) und den Welt-Anti-Doping-Code der WADA (WADA-Code) in der jeweils geltenden Fassung an.

8) Die in dieser Satzung für Funktionsträger ausschließlich verwendeten männlichen Bezeichnungen gelten geschlechtsunabhängig. Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren Lesbarkeit des Satzungstextes.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

  1. 1)  Ehrenmitglieder,

  2. 2)  ordentliche Mitglieder,

  3. 3)  passive Mitglieder,

  4. 4)  jugendliche Mitglieder.

Ehrenmitglieder können auf V orschlag des V orstandes durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit ernannt werden. Sie sollen sich besondere Verdienste um den Verein, den Tennissport oder im öffentlichen Leben erworben haben.
Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen befreit. Sie haben im Übrigen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind in allen Versammlungen des Vereins stimmberechtigt.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die im Verein keinen Sport ausüben. Sie sind stimmberechtigt. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie besitzen kein Stimmrecht.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. a)  Austritt

  2. b)  Ausschluss

  3. c)  Tod

  4. d)  Löschung des Vereins

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahresende (30.6. oder 31.12.). Über einen eventuell vorzeitigen Austritt kann ein Vorstandsbeschluss herbeigeführt werden.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

§ 5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

§ 6 Maßregelung

Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

  1. a)  wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen

    Ordnungen und Beschlüsse

  2. b)  wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen trotz Mahnung

  3. c)  wegen schwerer Verstöße gegen die in § 2 der Satzung formulierten Grundsätze

Maßregelungen sind:

  1. a)  V erweis

  2. b)  befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins

  3. c)  Ausschluss aus dem V erein

Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied mit einer Frist von 10 Tagen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen und der beabsichtigten Entscheidung zu geben. Gegen die schriftlich zu begründende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch bei dem Beschwerdeausschuss eingelegt werden. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind Handlungsempfehlungen für den Vorstand.

§ 7 Beiträge, Umlagen, Arbeitsstunden

  1. 1)  Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben, der laut Beitragsordnung zu entrichten ist. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren sind dem Verein Änderungen der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Bei Zahlungsverzug hat das Mitglied sämtliche durch die Beitreibung der geschuldeten Beiträge oder sonstigen Forderungen entstehenden Kosten zu tragen.

  2. 2)  Umlagen dürfen von der Mitgliederversammlung nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins beschlossen werden, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Die Umlagen müssen den Beitragssätzen in vertretbarem Maße angepasst sein und dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe eines zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

  3. 3)  Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereins Arbeitsleistungen zur Pflege und zum Erhalt der Klubanlagen sowie zur Erfüllung des Vereinszwecks zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe des Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeitsleistungen befreit. Ebenso Mitglieder, die das 67. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von 50% und mehr.

  4. 4)  Für die Beschlüsse zu vorstehend 2. und 3. ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. 1)  Die Mitgliederversammlung

  2. 2)  Der V orstand

  3. 3)  Der erweiterte V orstand

  4. 4)  Die Ausschüsse

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. 1)  Oberstes Organ des V ereins ist die Mitgliederversammlung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

  2. 2)  Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Sie findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt und muss vom Vorstand vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse aus.

  3. 3)  Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    Ø Feststellung der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;Ø Bericht des Vorstandes und der Ausschüsse und Aussprache;
    Ø Bericht der Kassenprüfer und Aussprache;
    Ø Entlastung;
    Ø Neuwahlen (in Jahren mit gerader Jahreszahl);
    Ø Anträge;
    Ø Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
    Ø Verschiedenes.

  4. 4)  Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

  5. 5)  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  6. 6)  Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit zu Änderungen der beschlossenen Fassung berechtigt, soweit das Vereinsregister dies zur Beseitigung bestehender Eintragungshindernisse verlangt bzw. Änderungen aus steuerrechtlichen Gründen aus Sicht des Finanzamts erforderlich sind.

  7. 7)  V orstand, erweiterter V orstand und die Ausschüsse werden für zwei Jahre gewählt.
    Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 20 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird oder wenn mehrere Kandidaten aufgestellt werden. Blockwahlen sind auf Antrag des V ersammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

  8. 8)  Anträge können von allen stimmberechtigten Mitgliedern (§3) sowie dem Vorstand gestellt werden. Sie müssen begründet werden und sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Der Vorstand informiert die Mitglieder vor Beginn der Mitgliederversammlung über bis zu diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Dreiviertelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

  9. 9)  Der V orstand kann nach seinem Ermessen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder es verlangt. Die

Einladung für diese Mitgliederversammlung muss 7 Tage vor der Tagung mit Angabeder detaillierten Tagesordnung erfolgen.

§ 10 Vorstand und Ausschüsse1. Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.V orsitzende
2.Vorsitzende
Schriftführer

Kassenwart
Sportwart
Jugendwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dies sind insbesondere:

  1. a)  die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  2. b)  die Vorbereitung und Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

  3. c)  die Aufstellung des Haushaltsplanes

  4. d)  die Einstellung und Entlassung besoldeter Kräfte für die Vereinsverwaltung;

  5. e)  die Beschlussfassung über die V erwendung des V ereinsvermögens, Personal- und Steuerfragen,

    Rechtsschutz sowie außerordentliche Maßnahmen.

Der Vorstand hält regelmäßige Sitzungen ab und ist beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Protokollführer unterzeichnet werden.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein, den Tennissport oder im öffentlichen Leben verdient gemacht haben, zur Wahl zum Ehrenmitglied oder, sofern sie mindestens zehn Jahre als V orsitzender tätig waren, zum Ehrenvorsitzenden vorschlagen.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

2. Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören die Vorstandsmitglieder, deren Stellvertreter, die Ausschussvorsitzenden, der Gleichstellungsbeauftragte, der Hallenwart und der Platzwart an.
Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand und ist ihm verantwortlich. Der Vorstand hat den erweiterten Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Stehen außergewöhnliche Maßnahmen zur Beratung und Entscheidung an, so sind mindestens die entsprechenden Ressortmitglieder des erweiterten Vorstandes zur Vorstandssitzung einzuladen.
Als außergewöhnliche Maßnahmen sind zu betrachten: Turniere, größere gesellschaftliche Veranstaltungen, bauliche Veränderungen und Maßnahmen, die hohe Kosten verursachen.

Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

3. Die Ausschüsse

  1. 1)  Der Sportausschuss besteht aus den Sportwarten, den Jugendwarten und dem Gleichstellungsbeauftragten. Er hat sich mit allen sportlichen Belangen zu beschäftigen.

  2. 2)  Der Vergnügungsausschuss besteht aus dem Vergnügungswart und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er sorgt für die V orbereitung und Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen und erstellt das Veranstaltungsprogramm.

  3. 3)  Der Prüfungsausschuss (Kassenprüfer) besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die kein anderes Amt im Verein innehaben dürfen. Der Prüfungsausschuss hat die Kassengeschäfte des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem V orstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

  4. 4) Der Beschwerdeausschuss, besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die mindestens im fünften Jahr Mitglied des Vereins sind und kein anderes Amt innehaben dürfen., Er hat Beschwerden von Mitgliedern nachzugehen und Differenzen nach Möglichkeit zu schlichten. Ist eine Schlichtung nicht möglich, so muss der Beschwerdeausschuss die Beschwerden mit seinen Vorschlägen dem Vorstand zur Beschlussfassung vorlegen. Alle Beschwerden sind schriftlich einzureichen.

§ 11 Aufwendungsersatz

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 12 Haftung

  1. 1)  Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  2. 2)  Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

  3. 3)  Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

§ 13 Auflösung

  1. 1)  Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der gesamten Mitgliederzahl beschlossen werden. Ist die erste einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann die nächste innerhalb eines Monats einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der in dieser Versammlung anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

  2. 2)  Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

  3. 3)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das V ermögen des V ereins, soweit es bestehende V erbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. Fachverband Tennis zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 14 Inkrafttreten der Satzung

  1. 1)  Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 27. Februar 2023 beschlossen.

  2. 2)  Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  3. 3)  Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.